D. In den darauffolgenden Schriftenwechseln wiesen die Klägerinnen die formellen Einwendungen gegen die Klage vom 17. August 2018 zurück (act. 7 und 21), während die Beklagten, Prof. Dr. iur. B.________ für die Beklagten 1–12 (act. 12) und Prof. Dr. iur. C.________ für die Beklagte 13 (act. 15), an ihren Standpunkten betreffend Nichteintreten auf die Klage festhielten (act. 18, 19, 26 und 27). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.