C. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 beanstandeten die Beklagten vorderhand verschiedene formelle Mängel der Klage, weshalb diese aus dem Recht zu weisen sei. Eventualiter sei der Schriftenwechsel vorerst auf die aufgeführten formellen Fragen (Rechtsmässigkeit der Verfahrenseinleitung, inhaltlich ungenügende Klageschrift, Unzuständigkeit, fehlende Passivlegitimation) zu beschränken und den Beklagten Frist zu setzten, um zu diesen Punkten im Einzelnen Stellung zu nehmen (act. 4). Das Verfahren wurde daraufhin mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 vorerst auf die formellen Einwände beschränkt (act. 5).