_, die Beklagten seien zur Rückzahlung von total Fr. 943‘168.75 (entsprechend Fr. 943‘168.75 minus die von der KK Luzerner Hinterland geforderten Fr. 64.–) zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Zur Begründung führten sie zusammenfassend aus, dass sie gestützt auf den Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 30. Juni 2015 für die Dauer von 2015 bis 2017 ohne Rechtsgrund "MiGeL-Pauschalen" an die Pflegeheime bezahlt hätten (act. 1).