B. Mit Klage vom 17. August 2018 forderten die Klägerinnen (sowie die Krankenkasse Luzerner Hinterland, die sich am 30. Oktober 2018 aus dem Verfahren zurückzog [act. 7], woraufhin das Klageverfahren in Bezug auf die KK Luzerner Hinterland abgeschrieben wurde [act. 9]), vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Dr. iur. A.________, die Beklagten seien zur Rückzahlung von total Fr. 943‘168.75 (entsprechend Fr. 943‘168.75 minus die von der KK Luzerner Hinterland geforderten Fr. 64.–) zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.