Die Verhandlungen zwischen der Curaviva und der tarifsuisse ag scheiterten indes, da die tarifsuisse ag die Rechtsauffassung vertrat, dass die (zusätzliche) Verrechnung von Nebenleistungen durch Pflegeheime und insbesondere von Mitteln und Gegenständen aufgrund der neuen Pflegefinanzierung, welche per 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, nicht KVG-konform sei. Die Curaviva Sektion Zug ersuchte am 27. November 2014 aufgrund dieses vertragslosen Zustands den Regierungsrat des Kantons Zug, in Anwendung von Art. 47 Abs. 3 KVG vorsorglich die bisherigen, zwischen den Vertragsparteien geltenden Tarife hoheitlich zu bestätigen, bis die Parteien eine Einigung erzielten.