{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-84_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_84_5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_84", "Checksum": "052a8efb4c787bb7cf0dd6b8ab836630"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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So ist es insbesondere auch den Kantonen überlassen, ob als\nRestfinanzierer der Kanton oder die einzelnen Gemeinden auftreten. Würde vorliegend\ndas Gemeinwesen als passivlegitimiert betrachtet, hätte dies somit im Endeffekt zur Folge,\ndass die Versicherer ein direktes Recht hätten, in die Restfinanzierung einzugreifen, was\njedoch – wie bereits dargelegt – kantonale Hoheit ist. Dies kann jedoch schlicht nicht sein,\nzumal davon ausgegangen werden darf, dass der Gesetzgeber im KVG eine\nentsprechende Regel vorgesehen hätte, wenn der direkte Zugriff auf das Gemeinwesen\nhätte möglich sein sollen.\n\n5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allfällige Forderungen der\nBeklagten gegenüber Dritten nicht den vorliegenden Prozess beschlagen. Wenn schon,\nwird es in der Folge Sache der Pflegeheime sein, gegenüber den Restfinanzierern gemäss\nArt. 25a Abs. 5 KVG regressweise vorzugehen. Dies hat zur Folge, dass die eingeklagten\nAlters- und Pflegeheime als passivlegitimiert zu betrachten sind.\n\n6. Die Beklagten stellen sich weiter auf den Standpunkt, die Einleitung des\nSchiedsgerichtsverfahrens sei nicht rechtskonform erfolgt, sei doch Curaviva nicht\nVertreterin der beklagten Alters- und Pflegeheime, weshalb die Klage aus dem Recht zu\nweisen sei.\n\nDas Gericht hat bereits mit Schreiben vom 7. November 2018 zur Kenntnis genommen,\ndass Curaviva die beklagten Alters- und Pflegeheime im vorliegenden Verfahren nicht\nvertritt (act. 8). Dementsprechend wurde die Klage in der Folge sämtlichen 13 Beklagten\nindividuell eröffnet. Dadurch wurde sichergestellt, dass sämtliche in der Klage genannten\nBeklagten die Klage erhalten haben. Zudem wurden die Beklagten in der Klage je einzeln\ngenannt, womit sich die Klage an die richtigen Parteien gerichtet hat. In Anbetracht dessen\nschadet die ursprünglich falsche Bezeichnung der Vertretung nicht.\n\n7. Mit Schreiben vom 7. November 2018 hat das Gericht sodann darauf\nhingewiesen, dass es sich rechtfertige, das Verfahren sowohl auf der Kläger- als auch auf\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n14\n\nder Beklagtenseite in Form der einfachen Streitgenossenschaft zu führen. Dies\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass den Klagen die gleichen Rechtsverhältnisse und\nder gleiche Sachverhalt zugrunde liegen, sich mithin in allen Verfahren die gleichen\nRechtsfragen stellen und bei getrennter Verfahrensführung erheblich höhere Kosten\nanfallen würden. Dies wird von den Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt.\n\n8.\n8.1 Die Beklagten machen weiter eine mangelhafte Substantiierung der\nRechtsbegehren respektive der Klage geltend. So sei unklar, ob mit der Klage lediglich die\nRückforderung der \"MiGeL-Pauschale\" verlangt würde, zumal sich im Rechtsbegehren\nRappenbeträge befänden. Des Weiteren gehe die Klage nicht auf die unterschiedlichen\nForderungen – Variante A (Abgabe zur Selbstanwendung) und Variante B (Materialien zur\nApplikation durch Pflegefachpersonen) – ein.\n\n8.2 Wie bereits unter Erwägung 2 darauf hingewiesen, ist die nähere Ausgestaltung\ndes schiedsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 89 KVG Sache der Kantone (Art. 89 Abs. 5\nKVG). Als Verfahrensrecht kommen vorliegend ergänzend die Bestimmungen des VRG\n(insbesondere die §§ 82 ff.) zur Anwendung. Paragraph 83 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die\nKlageschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Diesen minimalen\nAnforderungen genügt die Klage vom 17. August 2018, enthält sie doch ein\nRechtsbegehren mit einer klar bestimmten Rückforderungssumme – die Beklagten seien\nzur Rückzahlung von total Fr. 943'168.75 (entsprechend Fr. 943'168.75 minus die von der\nKK Luzerner Hinterland geforderten Fr. 64.–) zu verpflichten – und eine Begründung, die\nes den Beklagten ermöglicht, zu den klägerischen Ausführungen Stellung zu nehmen. Ob\ndie Begründung der Forderung schliesslich auch genügend substantiiert ist, wird Teil der\nmateriellen Beurteilung sein.\n\n9.\n9.1 Schliesslich stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, die Beklagten 3\n(Betagtenzentrum Breiten) und 7 (Seniorenzentrum Mülimatt) verfügten über keine eigene\nRechtspersönlichkeit und seien daher gar nicht parteifähig.\n\n9.2 Die Parteifähigkeit setzt voraus, nach privatem oder öffentlichem Recht unter\neigenem Namen über Rechte und Pflichten verfügen zu können bzw. eine natürliche oder\njuristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zu sein. Juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts sind im Wesentlichen die Kantone, Gemeinden und\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n15\n\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften, aber auch selbständige Anstalten des öffentlichen\nRechts.\n\n"}