{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-84_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_84_5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_84", "Checksum": "052a8efb4c787bb7cf0dd6b8ab836630"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Da die Materialien zur Applikation durch Pflegefachpersonen\ndefinitionsgemäss für das Erbringen der OKP-pflichtigen Pflegeleistungen gemäss Art. 7\nAbs. 2 KLV notwendig bzw. untrennbar damit verbunden sind, bilden sie Bestandteil der\nPflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV. Sie werden durch die in Art. 25a KVG\nvorgeschriebene Finanzierung abgegolten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 25 N. 55). Gestützt\nauf das soeben Dargelegte ergibt sich, dass nur Leistungen, welche die Variante B\nbetreffen (Materialien zur Applikation durch Pflegefachpersonen), in den\nAnwendungsbereich von Art. 25a KVG fallen. Dementsprechend können – wenn\nüberhaupt – lediglich solche Leistungen gegenüber dem Gemeinwesen regressweise\ngeltend gemacht werden. Sämtliche anderen möglichen Rückvergütungsansprüche\nwerden demgegenüber nicht von Art. 25a KVG erfasst. Würde also der Ansicht der\nBeklagten gefolgt, wonach die Klägerinnen ihre Ansprüche gestützt auf Art. 25a Abs. 5\nKVG gegenüber dem restfinanzierenden Gemeinwesen geltend zu machen hätten, würde\ndies bedeuten, dass es für die Krankenversicherer nicht möglich wäre, im gleichen\nVerfahren sowohl Leistungen der Variante A als auch solche der Variante B\nzurückzufordern. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Umfang eines möglichen\nRegresses auf das Gemeinwesen gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG bereits im Rahmen der\nPassivlegitimation geklärt werden müsste.\n\n5.2.2 Im Urteil des BVGer C-3322/2015 vom 1. September 2017 wurde ausserdem\ndiskutiert, dass es bei der Abrechnung der Pflegeheime allenfalls zu Vermischungen\nzwischen der Abgabe von ärztlich verordneten \"MiGeL-Produkten\" zur Selbstanwendung\n(Variante A) und der Anwendung von Pflegematerialien durch Fachpersonen (Variante B)\ngekommen sei. Gemäss Kenntnisstand des BAG werde dieser Unterscheidung in der\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n12\n\nPraxis zu wenig Rechnung getragen. Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, es sei\ndie nötige Transparenz aufzubringen, wenn die Pflegeheime einerseits Pflichtleistungen\nund andererseits nicht vergütungspflichtige Leistungen erbringen würden (E. 6.7.3 und\n8.2.1). Könne diese Transparenz nicht gewährt werden, sei davon auszugehen, dass es\nsich um Nicht-OKP-Leistungen handle (Urteil BVGer C-6460/2011 vom 24. Juni 2014 E.\n4.5.5). Diese Aufgabe kann somit nicht auf die Versicherer überwälzt werden, zumindest\nnicht im Rahmen der Beurteilung der Passivlegitimation. In Erwägung 9.5.4.3 des\ngenannten Entscheids des BVGer (C-3322/2015 vom 1. September 2017) wurde sodann\nexplizit festgehalten, dass es den Pflegeheimen offenstehe, die Höhe der\nPauschalentschädigung vorfrageweise in Frage zu stellen. Wie hoch die eigentliche\nRückvergütung sein muss, steht somit vorliegend noch nicht zwingend fest.\n\n5.2.3 Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf BGE 130 V 215 verweisen,\nkönnen sie damit nicht gehört werden. In dem von den Beklagten zitierten Entscheid ging\nes darum, dass die Helsana Versicherungen AG sämtliche Rechnungen betreffend\nmedizinisch indizierte ausserkantonale ambulante Behandlungen vollumfänglich bezahlt\nhatte. Dies obwohl das EVG in zwei Urteilen vom 21. Dezember 2001 (K 203/98 und\nK 204/98) entschieden hatte, dass die Wohnkantone bei medizinisch bedingten\nausserkantonalen ambulanten Behandlungen in öffentlichen oder öffentlich\nsubventionierten Spitälern grundsätzlich eine Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3\nKVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) trifft, wenn und soweit die in\nRechnung gestellten Kosten höher sind als die Tarife des Standortkantons. In Anbetracht\ndessen forderte die Helsana den jeweils vorgeleisteten Tarifdifferenzbetrag, welcher durch\nden Wohnkanton hätte bezahlt werden müssen, direkt vom leistungspflichtigen Kanton\nzurück. Diese Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegend zu\nbeurteilenden Sachverhalt, als der zurückzufordernde Betrag klar definiert war\n(Differenzbetrag) und direkt auf einer Gesetzesnorm gründete (Art. 41 Abs. 3 KVG [in der\nbis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung]). Vorliegend ist nach dem soeben Dargelegten\nindes nicht klar, welcher Betrag gestützt auf Art. 25a KVG zurückgefordert werden kann.\nInsofern können die Beklagten aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil nichts zu ihren\nGunsten ableiten.\n\n5.2.4 Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, wonach die Restfinanzierer in die\nvorliegende Angelegenheit direkt involviert wären. Sämtliche Verträge der vergangenen\nJahre wurden zwischen den Pflegeheimen und den Versicherern abgeschlossen und die\n\"MiGeL-Pauschale\", die nun mittels Klage zurückgefordert wird, direkt ans Pflegeheim und\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n13\n\n"}