{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-84_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_84_5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_84", "Checksum": "052a8efb4c787bb7cf0dd6b8ab836630"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nachdem die\nvorläufigen Tarifpunkte im Nachhinein rückwirkend zwar nicht aufgehoben, aber\nherabgesetzt worden sind, stand ebenfalls nicht zur Diskussion, dass die Rückerstattung\ndes Differenzbetrags im Rahmen des kantonalen Verfahrens hätte geltend gemacht\nwerden müssen.\n\nIm soeben zitierten Entscheid hatte schliesslich auch die Tatsache, dass die\nMehrausgaben den Prämienzahlern weiterverrechnet wurden, keine Auswirkungen auf die\nFrage der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In Anbetracht dessen kann die\nFrage, ob die Versicherer für die Dauer der vorsorglichen Massnahme die Ausgaben in\nden Prämien miteingerechnet haben oder nicht, auch vorliegend keine Rolle spielen in\nBezug auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit.\n\n4.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass das Schiedsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig ist.\n\n5.\n5.1 Mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit ist die Frage der Passivlegitimation der\nBeklagten verknüpft. Die Beklagten 1–12 stellen sich auf den Standpunkt, dass die\nKlägerinnen ihre Ansprüche gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG gegen das restfinanzierende\nGemeinwesen geltend zu machen hätten. Nach ihrer Ansicht bestehe der Streit nur\nzwischen Leistungserbringern, weshalb einzig das Gemeinwesen passivlegitimiert sei. In\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n9\n\ndie gleiche Richtung zielt das Vorbringen der Beklagten 13, dass sich die Klägerinnen an\ndie Bereicherten zu halten hätten, demzufolge an den Restfinanzierer (d.h. das\nGemeinwesen gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG), der damit seine eigene Leistung\neingespart hätte. De facto bestehe eine Bereicherungsproblematik im Dreieck.\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n10\n\n5.2\n5.2.1 Betreffend Entschädigung von Pflegeleistungen ist zunächst festzuhalten, dass die\nOKP seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Art. 25a KVG, die am 1. Januar 2011\nin Kraft getreten ist, nur noch einen Beitrag an die Kosten von Pflegeleistungen, welche\naufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant,\nauch in Tages- oder Nachtstruktur, oder im Pflegeheim erbracht werden, leistet\n(vgl. Art. 25a Abs. 1 KVG). Die Kosten der Pflegeleistungen, welche in einem Spital\ndurchgeführt werden, werden hingegen weiterhin vollumfänglich übernommen (vgl. Art. 25\nAbs. 2 lit. a KVG). Neben der OKP haben sich sodann auch die Versicherten (bis zu\nhöchstens 20 % des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags) sowie die\nKantone, d.h. die öffentliche Hand an den Pflegekosten zu beteiligen (Art. 25a Abs. 5\nKVG). Artikel 25a Abs. 5 KVG verpflichtet somit den Kanton, die Restkostenfinanzierung\nvorzunehmen. Im Interesse einer einheitlichen Regelung ist dabei der Kanton, in welchem\ndie versicherte Person ihren Wohnsitz hat, zur Finanzierung der ungedeckten\nPflegekosten verpflichtet. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, wie sie\ndie Restfinanzierung umzusetzen haben. Der Kanton kann die\nRestkostenfinanzierungspflicht somit auch den Gemeinden übertragen, wie dies z.B. im\nKanton Zug geschehen ist (vgl. § 4 Abs. 2 des Spitalgesetzes [SpitG; BGS 826.11]).\n\nSeit der neuen Pflegeleistungsordnung ist somit zwischen stationären Pflegeleistungen\n(Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG) und ambulanten, d.h. spitalexternen Pflegeleistungen (Art. 25a\nKVG) zu unterscheiden (Hardy Landolt, in: Basler Kommentar,\nKrankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 25a N. 7).\nDie Behandlung und Pflege in einem Pflegeheim hat dabei als ambulant zu gelten (vgl.\nauch Art. 50 KVG), ebenso die in Tages- und Nachtkliniken erbrachten Leistungen (vgl.\nGebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 25 N.\n9 und 16). Der Gesetzgeber äussert sich in Art. 25a KVG jedoch nicht dazu, was unter den\nambulanten Pflegeleistungen zu verstehen ist. Gemäss Art. 25a Abs. 3 und 4 KVG hat der\nBundesrat die versicherten Pflegeleistungen zu bezeichnen und die Beiträge nach dem\nPflegebedarf festzusetzen. Diese Aufgabe hat der Bundesrat dem EDI übertragen\n(vgl. Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Aufgrund\ndieser Kompetenznorm hat das EDI in Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,\nKLV; SR 832.112.31) den Leistungsbereich bei Krankenpflege ambulant oder im\nPflegeheim bestimmt. Artikel 7 Abs. 2 KLV enthält dabei zur spitalexternen Krankenpflege\neinen abschliessenden Katalog von Leistungskategorien. In Art. 7a und 7b KLV werden\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n11\n\nsodann die Beiträge festgelegt. Nach dem soeben Dargelegten ergibt sich somit, dass sich\ndie Restkostenfinanzierungspflicht auf die ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. 7\nKLV bezieht (vgl. Landolt, a.a.O., Art. 25a N. 168).\n\n"}