{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-84_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_84_5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_84", "Checksum": "052a8efb4c787bb7cf0dd6b8ab836630"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Da im Kanton Zug nach § 8 EG KVG die\nsozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts als Schiedsgericht amtet,\nsind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ergänzend anzuwenden (vgl. § 2\nAbs. 1 Ziff. 2 VRG). Soweit nicht dem kantonalen Recht vorgehende bundesrechtliche\nVorschriften bestehen, sind grundsätzlich alle Verfahren vor dem kantonalen\nVerwaltungsgericht dem VRG unterstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu\nverweisen, dass nach Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG im Verfahren vor dem kantonalen\nSchiedsgericht nach Art. 89 KVG das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht anwendbar ist.\n\n3. Alle eingeklagten Alters- und Pflegeheime erbringen ihre Leistungen im Kanton\nZug, weshalb die örtliche Zuständigkeit fraglos gegeben ist.\n\n4.\n4.1 Die Beklagten machen vorliegend geltend, dass es sich um keine Streitigkeit im\nSinne von Art. 89 KVG handle, mithin die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für\ndie Prüfung der Klage nicht gegeben sei. Dies begründen sie einerseits damit, dass nicht\nnur der (bestrittene) Rückforderungsanspruch der Klägerinnen in Frage stehe, sondern,\nwenn überhaupt, die teilweise Rückabwicklung der jeweiligen, individuellen (Kranken-)Versicherungsverträge insgesamt. Schon nur weil die von den Versicherern für die\nPflegematerialien bezahlten Beiträge durch Prämienzahlungen gedeckt worden seien,\nkönne es sich nicht um ein Verfahren nach Art. 89 KVG handeln. Der Rechtsstreit betreffe\nsowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite (Prämieneinnahmen) der\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n7\n\nKrankenversicherer, und nicht, wie die bisher unter Art. 89 KVG ergangene\nRechtsprechung, ausschliesslich die Ausgabenseite. Diese Prämieneinnahmen würden im\nVerfahren nach Art. 89 KVG indes nicht abgebildet. Die Krankenversicherer würden durch\ndas Verfahren eine Bereicherung herbeiführen und nicht eine Bereicherung ausgleichen.\n\nWeiter bringen die Beklagten vor, dass die strittige Leistung ihren Rechtsgrund in einer\nkantonalen vorsorglichen Massnahme habe. Allfällige Forderungen wären daher im\nRahmen des kantonalen Verfahrens geltend zu machen gewesen. Vorsorgliche\nMassnahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens seien nicht Gegenstand eines\nSchiedsverfahrens zwischen Leistungserbringern und Versicherern, sondern würden auf\nkantonalem Verfahrensrecht mit eigenen Antrags- und Rechtsschutzmöglichkeiten\nberuhen. Den Klägerinnen wäre es offen gestanden – während der Rechtsmittelfrist –\nentsprechende Anträge zu formulieren.\n\n4.2 Einleitend ist noch einmal daran zu erinnern, dass die sachliche Zuständigkeit\ni.S.v. Art. 89 Abs. 1 KVG für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und\nLeistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum\nGegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG\neingegangen worden sind (vgl. E. 1 vorstehend).\n\nMit Klage vom 17. August 2018 fordern die Klägerinnen gemäss ihrer Auffassung\nunrechtmässig an die Beklagten geleistete \"MiGeL-Pauschalen\" zurück. Damit stehen sich\nKrankenversicherer und Leistungserbringer im Sinne des KVG als Partei des vorliegenden\nVerfahrens gegenüber. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, wonach\nvorliegend richtigerweise die Restfinanzierer als Bereicherte in Anwendung von Art. 25a\nAbs. 5 KVG ins Recht hätten gefasst werden müssen (vgl. dazu die Ausführungen zur\nPassivlegitimation unter E. 5). Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen\nKrankenversicherer und Leistungserbringer basiert zudem auf dem KVG. Konkret geht es\num Rückerstattungsansprüche für Zahlungen, die in Nachachtung des\nRegierungsratsbeschlusses des Kantons Zug vom 30. Juni 2015, welcher in Anwendung\nvon Art. 47 KVG ergangen ist, geleistet wurden. Damit gründen die von den Klägerinnen\ngestützt auf den Regierungsratsbeschluss erbrachten Leistungen unmittelbar auf dem\nKVG. Die Ansprüche betreffen zudem Leistungen aus dem obligatorischen Bereich der\nKrankenversicherung. Daraus folgt, dass die vorliegende Streitigkeit in den sachlichen\nZuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts i.S.v. Art. 89 KVG fällt.\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n8\n\n4.3 Soweit die Beklagte 13 dagegen vorbringt, die Rückerstattungsforderungen hätten\nim Rahmen des kantonalen Verfahrens betreffend die vorsorglichen Massnahmen geltend\ngemacht werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 47 KVG\nregeln die vorsorglichen Massnahmen lediglich provisorisch die Tarife für den Fall einer\nfehlenden Tarifregelung; einen weiteren Regelungsgegenstand sieht Art. 47 KVG indes\nnicht vor. Das Verfahren nach Art. 47 KVG hat somit die vorsorgliche Festsetzung von\nTarifen und nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zum Gegenstand.\nDaraus folgt, dass sich die Anfechtbarkeit im Rahmen des kantonalen Verfahrens lediglich\nauf den vorläufig festgesetzten Tarif beschränkt hätte. Im Regierungsratsbeschluss vom\n30. Juni 2015 des Kantons Zug wurde ausserdem ausdrücklich ein anderer Ausgang des\nVerfahrens in der Hauptsache vorbehalten.\n\n"}