{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-84_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_84_5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39462d95689feac75a511c9a29f9a45e3e89fdef7826639560075574a1495cf132a10388709e52d3ab0974923f686a7e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_84", "Checksum": "052a8efb4c787bb7cf0dd6b8ab836630"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 25.05.2020 S 2018 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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A.________, die Beklagten seien zur Rückzahlung von total Fr. 943‘168.75\n(entsprechend Fr. 943‘168.75 minus die von der KK Luzerner Hinterland geforderten\nFr. 64.–) zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Zur\nBegründung führten sie zusammenfassend aus, dass sie gestützt auf den\nRegierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 30. Juni 2015 für die Dauer von 2015 bis\n2017 ohne Rechtsgrund \"MiGeL-Pauschalen\" an die Pflegeheime bezahlt hätten (act. 1).\n\nC. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 beanstandeten die Beklagten\nvorderhand verschiedene formelle Mängel der Klage, weshalb diese aus dem Recht zu\nweisen sei. Eventualiter sei der Schriftenwechsel vorerst auf die aufgeführten formellen\nFragen (Rechtsmässigkeit der Verfahrenseinleitung, inhaltlich ungenügende Klageschrift,\nUnzuständigkeit, fehlende Passivlegitimation) zu beschränken und den Beklagten Frist zu\nsetzten, um zu diesen Punkten im Einzelnen Stellung zu nehmen (act. 4). Das Verfahren\nwurde daraufhin mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 vorerst auf\ndie formellen Einwände beschränkt (act. 5).\n\nD. In den darauffolgenden Schriftenwechseln wiesen die Klägerinnen die formellen\nEinwendungen gegen die Klage vom 17. August 2018 zurück (act. 7 und 21), während die\nBeklagten, Prof. Dr. iur. B.________ für die Beklagten 1–12 (act. 12) und\nProf. Dr. iur. C.________ für die Beklagte 13 (act. 15), an ihren Standpunkten betreffend\nNichteintreten auf die Klage festhielten (act. 18, 19, 26 und 27). Auf den Inhalt der\nEingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.\n\nE. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wurden die Parteien von der\nsozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts sodann aufgefordert, je\neine Person als Schiedsrichter zu benennen (act. 5). In der Folge kam es auch in dieser\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n5\n\nFrage zu verschiedenen Schriftenwechseln zwischen den Parteien, da sowohl gegen den\nvon den Klägerinnen ursprünglich vorgeschlagenen Schiedsrichter Dr. iur. E.________ als\nauch gegen den alternativ vorgeschlagenen Fürsprecher Tiziano Liniger von den\nBeklagten der Ausstand begehrt wurde. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2019 wurde\ndas Ausstandsbegehren gegen Tiziano Liniger rechtskräftig abgewiesen (act. 40). Sowohl\nder von den Beklagten benannte Prof. Dr. iur. Urs Saxer als auch Fürsprecher Tiziano\nLiniger bestätigten in der Folge die Annahme ihres Mandates als Schiedsrichter (act. 45\nf.).\n\nF. Am 29. November 2019 fand schliesslich die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 89 KVG statt, womit dieses formell bestellt ist.\n\nDas Schiedsgericht erwägt:\n\n1. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein\nSchiedsgericht (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG;\nSR 832.10]). Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur\nAnwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des\nLeistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Die Kantone bezeichnen ein\nSchiedsgericht. Diese können die Aufgaben des Schiedsgerichts jedoch auch dem\nkantonalen Versicherungsgericht übertragen, das durch je einen Vertreter oder eine\nVertreterin der Beteiligten ergänzt wird (Art. 89 Abs. 4 KVG). Als Schiedsgericht amtet im\nKanton Zug die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts in\nDreierbesetzung, ergänzt durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der beteiligten\nParteien (§ 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung\n[EG KVG; BGS 842.1]). Die sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 89 KVG ist für alle\nStreitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern zu bejahen, wenn\nund soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG\nergeben oder auf Grund des KVG eingegangen worden sind (BGE 111 V 342 E. 1b). Eine\nStreitigkeit i.S.v. Art. 89 Abs. 1 KVG liegt insbesondere vor, wenn es um die\nRückforderung von zu Unrecht erbrachten Vergütungen von Leistungen der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geht (Urteil EVG K 119/04 vom\n6. Oktober 2005 E. 2.2). Ob es sich um eine Streitigkeit zwischen Krankenversicherern\n\nZwischenentscheid S 2018 84\n6\n\nund Leistungserbringern handelt, bestimmt sich danach, welche Parteien einander in\nWirklichkeit gegenüberstehen (RKUV 1986 K 671 143 E. 1c; 1991 K 874 235 E. 2b m.H.).\nDie Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 3 KVG besteht unabhängig\ndavon, ob eine Vergütung von der versicherten Person (System des Tiers garant) oder\nvom Krankenversicherer (Tiers payant) geschuldet wird (BGE 127 V 281 E. 5d). Der\nStreitgegenstand muss die besondere Stellung der Krankenversicherer oder\nLeistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen.\n\n"}