Nach § 28 Abs. 3 VRG ist im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Auch wenn die Beklagte obsiegt, kann ihr als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 28 Abs. 2a VRG; BGE 128 V 124 Erw. 5b; 126 V 143 Erw. 4a mit Hinweisen). Aus diesem Grund erübrigt sich die von ihr beantragten Einholung einer Kostennote (Klageantwort Ziff. 82). Urteil S 2018 81 16