Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin betreffend Validen- und Invalideneinkommen einzugehen. Ebenso kann auf die Abnahme der von der Beklagten beantragten Beweisanträge (amtliche Erkundigung bei der J.________ und Zeugenbefragung) verzichtet werden. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten diverse Fragen in der Eintrittsmeldung falsch beantwortet und dadurch eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.