4.3 Abschliessend bleibt – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. November 2013 bis Ende September 2015, inkl. Nachdeckungsfrist) eingetreten ist. Folglich ist die Zuständigkeit der Beklagten, im vorliegenden Fall Rentenleistungen auszuzahlen, zu verneinen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin betreffend Validen- und Invalideneinkommen einzugehen.