4.2.2 Zum Gesundheitszustand der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten ergibt sich aus den Akten, dass sie in der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit und auch in der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eingeschränkt gewesen ist. Obwohl aktuell sämtliche hormonellen Funktionen stabil ersetzt und eingestellt seien, persistierten eine teilweise ausgeprägte Müdigkeit im Sinne einer Fatigue sowie Konzentrationsstörungen, die bei einem 100% Arbeitspensum deutlich manifest würden (Bericht des Endokrinologen Dr. med. L.________ vom 7. Oktober 2014).