Folglich ist die Zuständigkeit der Beklagten, im vorliegenden Fall Rentenleistungen auszuzahlen, zu verneinen. Ob allenfalls eine andere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da die Klägerin nur eine einzige Vorsorgeeinrichtung eingeklagt hat. Die Klage erweist sich vollumfänglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Folgenden kurz auf die subjektiven Angaben der Klägerin und auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen einzugehen. Urteil S 2018 81 14