Aus diesem Grund erübrigt sich die Einholung des von der Klägerin beantragten medizinischen Gutachtens (Eingabe vom 27. August 2019). Es bleibt mithin festzustellen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. November 2013 bis Ende September 2015, inkl. Nachdeckungsfrist) eingetreten ist. Folglich ist die Zuständigkeit der Beklagten, im vorliegenden Fall Rentenleistungen auszuzahlen, zu verneinen.