Des Weiteren ergebe sich schliesslich nichts zu Gunsten der Klägerin aus deren teilweise aktenwidrigen Vorbringen, sie sei nach Lehrabschluss noch voll leistungsfähig gewesen und habe erst im Jahr 2012 erste Leistungseinschränkungen verspürt, die sich dann bis zum Jahr 2015 zunehmend verschlimmert hätten (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils). Aus der höchstrichterlichen Feststellung des Sachverhalts geht mithin hervor, dass die Klägerin von Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und seither eine Leistungsfähigkeit von 40 % besteht. Aus diesem Grund erübrigt sich die Einholung des von der Klägerin beantragten medizinischen Gutachtens (Eingabe vom 27. August 2019).