So gingen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin von Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seither eine Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe. Des Weiteren ergebe sich schliesslich nichts zu Gunsten der Klägerin aus deren teilweise aktenwidrigen Vorbringen, sie sei nach Lehrabschluss noch voll leistungsfähig gewesen und habe erst im Jahr 2012 erste Leistungseinschränkungen verspürt, die sich dann bis zum Jahr 2015 zunehmend verschlimmert hätten (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils).