4.1 Sowohl das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil 5V 18 47 vom 15. März 2019 als auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 haben sich im Rahmen des IV-Verfahrens bereits eingehend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt. So gingen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin von Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seither eine Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe.