rensantrag der Beklagten um Beiladung der F.________ und der H.________ abzuweisen. Eine solche erweist sich als unnötig, da der Anfechtungs- und Streitgegenstand dadurch ohnehin nicht erweitert werden kann. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Edition von Reglementen weiterer Pensionskassen, wie es die Klägerin beantragt hat (vgl. Klageschrift, S. 2). 4. In casu ist zu prüfen, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert gewesen ist.