3.2.2 Die Klägerin hat sich dazu entschieden, einzig die Beklagte einzuklagen. Da im vorliegenden Verfahren somit lediglich die Leistungspflicht der Beklagten – nicht aber diejenige einer weiteren Vorsorgeeinrichtung – umstritten und zu prüfen ist, ist der Verfah- Urteil S 2018 81 13