3.2.1 Die (rechtmässig erfolgte) Beiladung führt zur Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf den Mitbeteiligten, sodass dieser das Urteil in einem späteren Prozess gegen sich gelten lassen muss (BGE 125 V 94 E. 8b). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502 E. 1.2). Der Antrag einer beigeladenen Vorsorgeeinrichtung, es sei festzustellen, dass sie nicht leistungspflichtig sei, ist daher nicht zulässig (Kommentar Berufliche Vorsorge, Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich, 2009, Art. 73 N 23).