3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beklagte die Beiladung der F.________ und der H.________ zum vorliegenden Verfahren. Ihren früheren Antrag betreffend Beiladung der G.________ zog sie unter Vorbehalt der Wiedereinbringung vorerst zurück. Zur Begründung machte sie geltend, die erwähnten Pensionskassen würden als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtungen in Frage kommen und deren Leistungspflicht sei deutlich wahrscheinlicher als diejenige der Beklagten (vgl. Klageantwort vom 16. Oktober 2019, Ziff. 11 ff.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 schloss sich die Klägerin diesen Verfahrensanträgen an.