3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten weder die Vorbescheide noch die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 5. bzw. vom 29. Januar 2018 zugestellt worden sind, sodass für diese keine Bindungswirkung besteht. Des Weiteren zog das Verwaltungsgericht die Akten der IV-Stelle Luzern bei, sodass dem diesbezüglichen Antrag der Parteien stattgegeben wurde.