richt oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, Urteil S 2018 81 12 dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin leistungspflichtig ist. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.