Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird (Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV), was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss (vgl. SZS 1996, S. 47 ff., vgl. auch Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen).