Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedereingliederung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Urteil des EVG B 19/98 vom 21. Juni 2000 E. 2b). Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich