Wiedererlangung unwahrscheinlich war (Marc Hürzeler, in: Schneider/ Gächter/ Geiser, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 27, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedereingliederung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Urteil des EVG B 19/98 vom 21. Juni 2000 E. 2b).