Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb). In diesem Sinne wird man bei einer versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte