88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb).