Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 82/02 vom 18. Februar 2003 und B 35/00 vom 22. Februar 2002). Die Arbeitsunfähigkeit muss eine erhebliche sein, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteil des EVG B 104/04 vom 16. März 2005).