Die Klägerin war von 1. November 2013 bis Ende August 2015 bei der J.________ in K.________ angestellt und damit bei der Beklagten vorsorgeversichert (Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende September 2015). In Nachachtung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig.