Aus der höchstrichterlichen Feststellung des Sachverhalts gehe somit hervor, dass die Beklagte nicht zuständig sei. Folglich sei die Zuständigkeit der Beklagten, der Klägerin Rentenleistungen auszuzahlen, vollumfänglich abzuweisen. Urteil S 2018 81 6 G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik. Sie pflichte den Verfahrensanträgen der Beklagten gemäss Klageantwort vom 16. Oktober 2019 bei. Das Verwaltungsgericht erwägt: