Schliesslich sei das IV-Dossier der Klägerin bei der IV-Stelle Luzern beizuziehen. Zur Begründung legte die Beklagte dar, sowohl das Kantonsgericht Luzern (Urteil 5V 18.47 vom 15. März 2019) als auch das Bundesgericht (Urteil 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019) hätten sich im Rahmen des IV-Verfahrens bereits eingehend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Klägerin von Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und dass seither eine Leistungsfähigkeit von 40 % besehe. Aus der höchstrichterlichen Feststellung des Sachverhalts gehe somit hervor, dass die Beklagte nicht zuständig sei.