vorliegende Verfahren haben (beispielsweise betreffend den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf BVG-Invalidenleistungen bzw. auf die allfällige Leistungshöhe und auf die Frage, wer die Leistungen zu erbringen habe). Schliesslich sei ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Klageerhebung zu bejahen und der Mangel der offensichtlich verfrühten Klageeinreichung könne durch eine Sistierung behoben werden, die zudem die mildere Vorgehensweise als das von der Beklagten beantragte Nichteintreten darstelle. Aus diesen Gründen rechtfertige sich die Sistierung des Klageverfahrens und die Parteien würden dadurch keinerlei Nachteile erleiden.