C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 sistierte das Verwaltungsgericht das vorliegende Klageverfahren und legte zur Begründung dar, dass die Klägerin in der Klageschrift vom 14. August 2018 die Zusprechung einer BVG-Invalidenrente ab Zusprechung der IV-Rente durch die Eidgenössische IV beantragt habe. Diese Zusprechung der IV-Rente durch die IV-Stelle Luzern sei jedoch angesichts des am Kantonsgericht Luzern hängigen Verfahrens 5V 18.47 (Klägerin vs. IV-Stelle Luzern) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren 5V 18.47 könnte einen Einfluss auf das Urteil S 2018 81 5