Der sachliche und zeitliche Konnex sei zu bejahen. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin habe sich noch vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verschlechtert und es sei zur Berentung gekommen. Die Beklagte habe diesen klaren Gegennachweis sowohl aus medizinischer als auch aus arbeitssituationsbedingter Sicht nicht erbracht. Die Klägerin habe zudem den Beweis erbracht, dass sie während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden sei und diese Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität geführt habe.