Gleichzeitig sei festzustellen, dass sie bei der Beklagten zu mindestens 70 % für die Folgen der Invalidität rückwirkend versichert sei, sowohl im Rahmen des BVG-Minimums als auch im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge (überobligatorischer Bereich). Die Leistungen seien ab Klageeinreichung zu 5 % zu verzinsen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung liess die Klägerin darlegen, sie habe während des Arbeitsverhältnisses bei der J.________ ihre vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Es bestünden in den IV-Akten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche das Gegenteil belegen würden. Der sachliche und zeitliche Konnex sei zu bejahen.