B. Am 14. August 2018 liess die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, dass die PKE Vorsorgestiftung Energie zu verpflichten sei, ihr ab Zusprechung der Rente durch die Eidgenössische Invalidenversicherung eine volle BV-/IV-Rente nebst Kinderrenten auszurichten. Gleichzeitig sei festzustellen, dass sie bei der Beklagten zu mindestens 70 % für die Folgen der Invalidität rückwirkend versichert sei, sowohl im Rahmen des BVG-Minimums als auch im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge (überobligatorischer Bereich).