Wie den IV-Akten entnommen werden könne, habe bei der Versicherten während der ganzen Dauer eine erhebliche Leistungseinschränkung bestanden. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit habe also schon vor der Aufnahme der Versicherten in die PKE Vorsorgestiftung Energie und durchgehend während der ganzen Anstellungsdauer bei der J.________ bestanden, womit deren Zuständigkeit entfalle.