Auszugehen sei mithin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen habe das kantonale Gericht sodann festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % eingeschränkt sei, wobei die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte am geeignetsten erscheine. Auszugehen sei daher vom selben Tabellenlohn für Validenund lnvalideneinkommen, weshalb die Ermittlung des lnvaliditätsgrades mittels Prozentvergleich als zulässige Variante des Einkommensvergleichs vorgenommen werden könne.