Mit Urteil 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Versicherten ab und legte dar, die vorinstanzlichen Annahmen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten beruhten weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Das kantonale Gericht habe in Einklang mit der Rechtsprechung auf die Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Ärztin abstellen können. Auszugehen sei mithin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.