Mit Urteil 5V 18 47 vom 15. März 2019 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Versicherte aufgrund der Hirntumorerkrankung und deren Behandlung von Juli 2007 bis Ende 2008 für jegliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seither bestehe eine Leistungsfähigkeit von 40 %. Hinsichtlich der noch zumutbaren Tätigkeiten sei unbestritten, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den verschiedenen Einsatzgebieten der angestammte kaufmännische Bereich am geeignetsten sei (vgl. E. 5.3). Bei dieser Beurteilung stützte sich das Kantonsgericht Luzern im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med.