Zur Begründung für den vorübergehenden Unterbruch der Rentenauszahlung legte die IV-Stelle Luzern dar, in der Zeit der Anstellung als Rezeptionistin vom November 2013 bis August 2015 habe die Versicherte trotz ihrer andauernden Einschränkungen ein branchenübliches Einkommen erwirtschaftet, sodass in dieser Zeit das effektive Einkommen als Invalideneinkommen herangezogen worden sei. Die IV-Stelle Luzern stellte die Verfügungen unter anderem der G.________, der F.________ und der H.________ zu, nicht aber der PKE Vorsorgestiftung Energie. Urteil S 2018 81 3