{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge (Leistungen) | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:48", "Checksum": "cdf219484d5ba6dba8ccdc5762af0711", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge (Leistungen) | Berufliche Vorsorge\n\n4.3 Abschliessend bleibt – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die massgebende\nArbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, nicht\nwährend der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. November 2013 bis Ende\nSeptember 2015, inkl. Nachdeckungsfrist) eingetreten ist. Folglich ist die Zuständigkeit der\nBeklagten, im vorliegenden Fall Rentenleistungen auszuzahlen, zu verneinen. Aus diesem\nGrund erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin betreffend Validen- und\nInvalideneinkommen einzugehen. Ebenso kann auf die Abnahme der von der Beklagten\nbeantragten Beweisanträge (amtliche Erkundigung bei der J.________ und\nZeugenbefragung) verzichtet werden. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob die\nKlägerin gegenüber der Beklagten diverse Fragen in der Eintrittsmeldung falsch\nbeantwortet und dadurch eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Die Klage erweist\nsich als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.\n\n5. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei\naber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die\nVerfahrenskosten auferlegt werden (Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem\nBVG, SZS 1983, S. 169 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Auferlegung\nvon Kosten verzichtet wird.\n\nNach § 28 Abs. 3 VRG ist im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen die\nunterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen\nKosten und Umtriebe zu verpflichten. Auch wenn die Beklagte obsiegt, kann ihr als mit der\nDurchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine\nParteientschädigung zugesprochen werden (§ 28 Abs. 2a VRG; BGE 128 V 124 Erw. 5b;\n126 V 143 Erw. 4a mit Hinweisen). Aus diesem Grund erübrigt sich die von ihr beantragten\nEinholung einer Kostennote (Klageantwort Ziff. 82).\n\nUrteil S 2018 81\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Rechtsvertreter\nder Beklagten (im Doppel) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.\n\nZug, 27. Februar 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2018 81\n"}