{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge (Leistungen) | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:48", "Checksum": "cdf219484d5ba6dba8ccdc5762af0711", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge (Leistungen) | Berufliche Vorsorge\n\nrensantrag der Beklagten um Beiladung der F.________ und der H.________\nabzuweisen. Eine solche erweist sich als unnötig, da der Anfechtungs- und\nStreitgegenstand dadurch ohnehin nicht erweitert werden kann. Aus diesem Grund\nerübrigt sich auch die Edition von Reglementen weiterer Pensionskassen, wie es die\nKlägerin beantragt hat (vgl. Klageschrift, S. 2).\n\n4. In casu ist zu prüfen, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren\nUrsache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert gewesen ist.\n\n4.1 Sowohl das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil 5V 18 47 vom 15. März 2019\nals auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 haben sich\nim Rahmen des IV-Verfahrens bereits eingehend mit dem medizinischen Sachverhalt\nauseinandergesetzt. So gingen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass die\nKlägerin von Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seither\neine Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe. Des Weiteren ergebe sich schliesslich nichts zu\nGunsten der Klägerin aus deren teilweise aktenwidrigen Vorbringen, sie sei nach\nLehrabschluss noch voll leistungsfähig gewesen und habe erst im Jahr 2012 erste\nLeistungseinschränkungen verspürt, die sich dann bis zum Jahr 2015 zunehmend\nverschlimmert hätten (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils). Aus der höchstrichterlichen\nFeststellung des Sachverhalts geht mithin hervor, dass die Klägerin von Juli 2007 bis\nEnde 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und seither eine Leistungsfähigkeit von\n40 % besteht. Aus diesem Grund erübrigt sich die Einholung des von der Klägerin\nbeantragten medizinischen Gutachtens (Eingabe vom 27. August 2019). Es bleibt mithin\nfestzustellen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache\nschliesslich zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versicherungsdauer bei der\nBeklagten (1. November 2013 bis Ende September 2015, inkl. Nachdeckungsfrist)\neingetreten ist. Folglich ist die Zuständigkeit der Beklagten, im vorliegenden Fall\nRentenleistungen auszuzahlen, zu verneinen. Ob allenfalls eine andere\nVorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden\nVerfahren nicht prüfen, da die Klägerin nur eine einzige Vorsorgeeinrichtung eingeklagt\nhat. Die Klage erweist sich vollumfänglich als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Folgenden kurz auf die subjektiven\nAngaben der Klägerin und auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen einzugehen.\n\nUrteil S 2018 81\n14\n\n4.2.1 Im vorliegenden Verfahren gab die Klägerin an, zu Beginn des\nArbeitsverhältnisses bei der J.________ voll leistungsfähig gewesen zu sein (Eingabe vom\n27. August 2019, Ziff. 13).\n\nDiese Aussage widerspricht ihren früheren Darlegungen. Sie meldete sich am 4. Juni 2012\nfür Leistungen der IV (berufliche Integration und Rente) an. Offenbar ging sie davon aus,\ndass sie in ihrem funktionellen Leistungsvermögen stark eingeschränkt war, andernfalls\nsich ein Antrag auf berufliche Wiedereingliederung und Rentenausrichtung erübrigt hätte.\nDes Weiteren räumte die Klägerin in ihrem Einwand vom 1. Juni 2017 gegen den\nVorbescheid der IV-Stelle Luzern vom 18. Mai 2017 ein, sich auf eine 100 %-Stelle\nbeworben zu haben, obwohl ihr die Ärzte bestätigt hätten, dass sie nicht voll leistungsfähig\nsei. Trotz erneuter Festanstellung zu 100 % könne sie wohl nicht mehr 100 % arbeiten (mit\nVerweis auf den IV-Protokolleintrag vom 14. Februar 2014). Schliesslich beantragte sie in\nihrer Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 5. und vom 29. Januar\n2018 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2012. Diese Anträge und\nDarlegungen widersprechen ihrer Behauptung, sie sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses\nbei der J.________ voll leistungsfähig gewesen.\n\n4.2.2 Zum Gesundheitszustand der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses bei der\nBeklagten ergibt sich aus den Akten, dass sie in der allgemeinen körperlichen\nLeistungsfähigkeit und auch in der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eingeschränkt\ngewesen ist. Obwohl aktuell sämtliche hormonellen Funktionen stabil ersetzt und\neingestellt seien, persistierten eine teilweise ausgeprägte Müdigkeit im Sinne einer Fatigue\nsowie Konzentrationsstörungen, die bei einem 100% Arbeitspensum deutlich manifest\nwürden (Bericht des Endokrinologen Dr. med. L.________ vom 7. Oktober 2014). Die\nKlägerin litt an einer sich aktuell ausgeprägt manifestierenden verminderten mentalen\nBelastbarkeit, die auf die seit Jahren bestehende chronische Überforderungssituation und\nauf das in der Folge schlechtere psychische Befinden zurückzuführen sei\n(neuropsychologischer Bericht der Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP\nM.________ und N.________ vom 15. Mai 2015). Schliesslich führte ihre Arbeitgeberin\nmit ihr diverse Gespräche, da sie mit ihren Leistungen nicht zufrieden war (zu den\nGründen, vgl. E-Mail von O.________, ehemalige Vorgesetzte der Klägerin bei der\nJ.________ vom 26. Mai 2015; E-Mail von P.________, HR Shared Services Manager der\nJ.________ vom 2. Juli 2018). Die echtzeitlichen Unterlagen verdeutlichen somit, dass die\nKlägerin sowohl zu Beginn als auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der\nJ.________ in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen ist.\n\nUrteil S 2018 81\n15\n\n"}