{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten\nbegründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung\ntragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von\nExpertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den\ntherapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten,\nwelches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin\nverpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der\nRechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob\nsie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag,\n\nUrteil S 2018 81\n12\n\ndass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen\nHinweisen).\n\n3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin\nleistungspflichtig ist. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der\nInvalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der\nArbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch\nauf Invalidenleistungen.\n\n3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten weder\ndie Vorbescheide noch die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom 5. bzw. vom 29. Januar\n2018 zugestellt worden sind, sodass für diese keine Bindungswirkung besteht. Des\nWeiteren zog das Verwaltungsgericht die Akten der IV-Stelle Luzern bei, sodass dem\ndiesbezüglichen Antrag der Parteien stattgegeben wurde.\n\n3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beklagte die Beiladung der\nF.________ und der H.________ zum vorliegenden Verfahren. Ihren früheren Antrag\nbetreffend Beiladung der G.________ zog sie unter Vorbehalt der Wiedereinbringung\nvorerst zurück. Zur Begründung machte sie geltend, die erwähnten Pensionskassen\nwürden als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtungen in Frage kommen und deren\nLeistungspflicht sei deutlich wahrscheinlicher als diejenige der Beklagten (vgl.\nKlageantwort vom 16. Oktober 2019, Ziff. 11 ff.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019\nschloss sich die Klägerin diesen Verfahrensanträgen an.\n\n3.2.1 Die (rechtmässig erfolgte) Beiladung führt zur Ausdehnung der Rechtskraft des\nUrteils auf den Mitbeteiligten, sodass dieser das Urteil in einem späteren Prozess gegen\nsich gelten lassen muss (BGE 125 V 94 E. 8b). Weitergehende Wirkungen kommen der\nBeiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und\nStreitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502 E. 1.2). Der Antrag einer beigeladenen\nVorsorgeeinrichtung, es sei festzustellen, dass sie nicht leistungspflichtig sei, ist daher\nnicht zulässig (Kommentar Berufliche Vorsorge, Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich, 2009,\nArt. 73 N 23).\n\n3.2.2 Die Klägerin hat sich dazu entschieden, einzig die Beklagte einzuklagen. Da im\nvorliegenden Verfahren somit lediglich die Leistungspflicht der Beklagten – nicht aber\ndiejenige einer weiteren Vorsorgeeinrichtung – umstritten und zu prüfen ist, ist der Verfah-\n\nUrteil S 2018 81\n13\n\n"}