{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sodann setzt die\nAnnahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person\nnach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.\nDie frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit\neinzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.\nAndererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs\nangenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die\nArbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs\nzwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der\nRegeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR\n831.201) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der\nErwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche\nUnterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu\nberücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles,\nnamentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung,\ndie Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit\nveranlasst haben sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden\nVerhältnisse (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb). In diesem Sinne wird\nman bei einer versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen\nEingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können,\nwenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte\nWiedererlangung unwahrscheinlich war (Marc Hürzeler, in: Schneider/ Gächter/ Geiser,\nHandkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 27, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend\nist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat\nund ob die dauerhafte Wiedereingliederung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate\ndes Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Urteil des EVG B 19/98\nvom 21. Juni 2000 E. 2b). Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die\nBeurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem\nArbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die\nArbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung\nbeizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich\n\nUrteil S 2018 81\n10\n\ngeleistete Arbeit belegt wird (BGE 120 V 112; Urteil des Bundesgerichts B 144/2006 vom\n31. Mai 2007 E. 2.2).\n\n2.2.2 Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs bei Bezug von\nArbeitslosenentschädigungen sind vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in\nErscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so z.B. die Angaben der\nversicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von\nArbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche\nBedeutung zugemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit\ndurch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung\nfür körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt\nwird (Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV), was auch bei der Beurteilung des\nzeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss (vgl. SZS 1996, S. 47 ff., vgl.\nauch Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Doch gibt der\nLeistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollständigen\nVermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen\nunmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist (Urteile des EVG B\n23/2001 vom 21. November 2002, B 100/2002 vom 26. Mai 2003 E. 4.1, BGE B 131/2006\nvom 25. Mai 2007).\n\n2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der\nInvalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich,\ndass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der\nInvalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, BGE 120 V 106\nE. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich\nder gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe\n(Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des\nInvaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer\ngesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V\n308 E. 1 in fine). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht\nfallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem\nBVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.\nUnterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche\nFestsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich)\nberufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).\n\nUrteil S 2018 81\n11\n\n"}