{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nangepassten zumutbaren Tätigkeit (Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.3;\nBGE 114 V 281 E. 1d; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], welche Vorschrift im\n\nUrteil S 2018 81\n8\n\nBereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet). Diese Tätigkeit\nmuss jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines\nrentenausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember\n2007 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich\narbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den\nangestammten oder einen anderweitigen, leidensangepassten Tätigkeitsbereich - die\nübliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte,\nist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich,\ndass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die\nVorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar\ngemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss sich also (auch)\narbeitsrechtlich offenbaren, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst\nhat, so etwa durch einen Leistungsabfall mit entsprechender Feststellung oder gar\nErmahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende\nkrankheitsbedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte\nmedizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die\nLeistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Die vertraglich festgesetzte Pflicht zur\nErbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen\ndes Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in der Weise zu\nwerten, als entsprächen sie den realen Gegebenheiten. Nur bei Vorliegen besonderer\nUmstände darf die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die arbeitsrechtlich in\nErscheinung tretende Situation von der Wirklichkeit abweicht - etwa in dem Sinne, dass\nein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und\nauch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung\nhat erbringen können. Derartige besondere Umstände sind mit äusserster Zurückhaltung\nanzunehmen, da sonst die Gefahr bestünde, in Spekulationen zu verfallen mit der Folge,\ndass der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vereitelt werden könnte, indem dieser\njeweils an die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers verwiesen würde. In diesem\nZusammenhang gilt ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem\nArbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteile des EVG B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2\nund B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb).\n\n2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer\nbeim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des\nVorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich,\n\nUrteil S 2018 81\n9\n\ndass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher\nZusammenhang besteht (BGE 130 V 270 Erw. 4.1).\n\n"}