{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-81_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_81_5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0ce46bc762a00e3fee4fcbc36d10f9180f4ac647924fac38b1cf487fb5cb2c931c589c4cbf01cf66e135b58fb4d1b956&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_81", "Checksum": "6a81e91862597d18b47a28242b0e2679"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2018 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Zur\nBegründung legte die Beklagte dar, sowohl das Kantonsgericht Luzern (Urteil 5V 18.47\nvom 15. März 2019) als auch das Bundesgericht (Urteil 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019)\nhätten sich im Rahmen des IV-Verfahrens bereits eingehend mit dem medizinischen\nSachverhalt auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Klägerin\nvon Juli 2007 bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und dass seither eine\nLeistungsfähigkeit von 40 % besehe. Aus der höchstrichterlichen Feststellung des\nSachverhalts gehe somit hervor, dass die Beklagte nicht zuständig sei. Folglich sei die\nZuständigkeit der Beklagten, der Klägerin Rentenleistungen auszuzahlen, vollumfänglich\nabzuweisen.\n\nUrteil S 2018 81\n6\n\nG. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung\neiner Replik. Sie pflichte den Verfahrensanträgen der Beklagten gemäss Klageantwort\nvom 16. Oktober 2019 bei.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nberufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ein Gericht,\ndas als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,\nArbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige\nkantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für\nderen Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.\nGerichtsstand für Streitigkeiten zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer\nVorsorgeeinrichtung ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des bzw. der Beklagten\noder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war (vgl. Art. 73\nAbs. 3 BVG).\n\nDie Klägerin war von 1. November 2013 bis Ende August 2015 bei der J.________ in\nK.________ angestellt und damit bei der Beklagten vorsorgeversichert (Nachdeckungsfrist\ngemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende September 2015). In Nachachtung von Art. 73\nAbs. 3 BVG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden\nKlage örtlich und sachlich zuständig.\n\n2. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu\nmindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur\nInvalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Die\nobligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs.\n1 BVG). Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle\nInvalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine\nDreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens\nzur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss\n\nUrteil S 2018 81\n7\n\nArt. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen\nsinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20), namentlich Art. 29 IVG. Der\nRentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens\nzu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne\nwesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig\ngewesen war (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Die\nInvalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet,\nwelcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses\nangeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser\nZeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der\nArbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 118 V 35).\nNach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten\nArbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse\ndaraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur\nbei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im\nZeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 118 V 35 E. 5). Der\nZeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich\nausgewiesen sein. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt\nwerden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen\n(vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 82/02 vom 18. Februar\n2003 und B 35/00 vom 22. Februar 2002). Die Arbeitsunfähigkeit muss eine erhebliche\nsein, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteil des EVG B 104/04 vom\n16. März 2005).\n\n"}